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   BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93   

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https://dejure.org/1993,4709
BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93 (https://dejure.org/1993,4709)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93 (https://dejure.org/1993,4709)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1993 - 2 BvR 1499/93 (https://dejure.org/1993,4709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes und zeitnahe Behandlung von Anträgen bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93
    Daraus folgt, daß der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 [153]; 65, 1 [70]; st. Rspr.).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 [70]), so daß der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen auf die in § 80 VwGO getroffene Regelung festgelegt ist.

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93
    Jedoch muß gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 37, 150 [153]; 67, 43 [58 f.]).

    Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 61, 82 [111]; 67, 43 [58]).

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93
    Daraus folgt, daß der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 [153]; 65, 1 [70]; st. Rspr.).

    Jedoch muß gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 37, 150 [153]; 67, 43 [58 f.]).

  • BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (Eilrechtsschutz im Strafvollzug; Wirksamkeit;

    Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 114 Rn. 2), nachkommen zu können, wird das Gericht bei besonders belastenden Eingriffen auch eine vorläufige Aussetzung ohne Abwarten einer Äußerung der Justizvollzugsanstalt in Betracht zu ziehen haben, zumal es seine Entscheidung jederzeit ändern kann, § 114 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz StVollzG (vgl. zu alledem Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, S. 3087 ; vom 6. Dezember 1993 - 2 BvR 1499/93 -, JURIS; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, JURIS; sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S. 3770 f.).
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